Vorbereitet wurde der Workshop gemeinsam von Peter Bubmann und Tanja Gojny.
1 Positionell als Religionslehrkraft und Dozent*in gefragt? Ein Erfahrungsaustausch
Dass Religionslehrkräfte immer wieder auch in ihrer Positionalität gefragt sind, gilt als ausgemacht (Fabricius, 2022, S. 1). Doch was sind das für Situationen, in denen sich Religionslehrer*innen dazu aufgefordert sehen, deutlich zu machen, wie sie zu bestimmten Fragen und Aussagen stehen? Und sehen sich auch Dozierende der Religionspädagogik im Universitätskontext zur (religiösen) Selbstpositionierung aufgerufen? Nach den kurzen Erfahrungsberichten der Workshopteilnehmenden fragen Schüler*innen im Zusammenhang der Thematisierung ethisch-existentieller oder systematisch-theologischer Themen im Religionsunterricht häufig direkt ihre Lehrkräfte „Was denken Sie dazu?“ oder „Glauben Sie das (wirklich)?“ und bisweilen drängen sie ihre Lehrer*innen auch in eine gewisse „Rechtfertigungsposition“, weil sie sie mit der – kritisch anzufragenden – Kirche identifizieren. Studierende hingegen fordern „erstaunlich selten“ eine (religiöse) Positionierung der Dozierenden ein – zumindest nicht im Rahmen des normalen Lehrbetriebs. Vermutet wird, dass Studierende vielleicht das Gefühl haben, dass solche eher persönlichen Fragen in diesem Kontext fehl am Platze seien. Auffallend sei aber, dass außerhalb von Hörsälen und Seminarräumen, etwa bei Exkursionen, Fahrten zu Kirchentagen o.Ä., durchaus danach gefragt werde, wie sich die Dozierenden theologisch bzw. religionspädagogisch verorten. Religionslehrkräfte oder Dozent*innen sind aber – so wurde im Gespräch der Teilnehmenden deutlich – keineswegs nur dann zur (religiösen) Selbstpositionierung aufgerufen, wenn diese direkt eingefordert werde. Vielmehr veranlassen auch politische Entscheidungen, wie z.B. die starke Einschränkung des Religionsunterrichts in der Pandemie, oder die Diskussion um gendergerechte Sprache in der Universitätslehre Selbstpositionierungen von Lehrenden in Schule und Hochschule.
2 Die Positionalität der Religionslehrkraft – religionspädagogische Einordnungen
Auf die normative Frage, ob und wie sich Lehrkräfte im Religionsunterricht selbst (religiös) positionieren sollen, wurden im Laufe der Geschichte religionspädagogischer Konzeptionen und Ansätze eine Reihe unterschiedlicher Antworten gegeben. Dabei ist davon auszugehen, dass etliche dieser Idealvorstellungen auch heute noch als explizite sowie als implizite Theorien für Religionslehrer*innen handlungsleitend sind, weshalb es auch so wichtig ist, dass angehende Religionslehrkräfte „religionspädagogische Reflexionskompetenz“ erwerben, die es ihnen u.a. ermöglicht, sowohl die eigene Religiosität als auch die Berufsrolle kritisch zu reflektieren (EKD, 2008, S. 20, S. 28). Obgleich selbstverständlich jede Religionslehrkraft ein ganz individuelles Berufsbild verinnerlicht hat, können heuristisch bezüglich der Einstellung zur (religiösen) Selbstpositionierung einige Grundtypen unterschieden werden: „kirchlich-konfessionelle*r Zeuge bzw. Zeugin“, „exemplarisch religiöse/christliche Person“, „werbende*r Influencer*in/Sinnfluencer*in“, „authentische*r und relevante*r Dialogpartner*in“, „um Objektivität bemühte*r Expert*in in Sachen Religion“, „tolerante*r Moderator*in“ sowie „relevante*r Begleiter*in bei der Identitätssuche“.[1]
3 Zur Bedeutung der Vocatio für religiöse Selbstpositionierungen von Religionslehrkräften
Was bedeutet es nun für diese durchaus unterschiedlichen Verständnisse des Berufs des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin und die damit implizierten Idealvorstellungen (religiöser) Selbstpositionierung, dass inzwischen in allen Landeskirchen evangelische Religionslehrkräfte eine Vocatio benötigen?
Die Diskussion dieser Frage erfordert eine zumindest knappe Rückbesinnung auf deren rechtliche Bedeutung sowie auf die historischen und theologischen Wurzeln jener rechtlichen Regelung, die auch als Vokation, kirchliche Bevollmächtigung, kirchliche Beauftragung, kirchliche Bestätigung sowie kirchliche Unterrichtserlaubnis bezeichnet wird (Wöllner, 2019, S. 1). Daher werden im Folgenden einige wesentliche Aspekte hierzu erläutert, bevor dann Einblick in die Diskussion auf der Tagung gegeben wird.
3.1 Rechtliche, historische und theologische Aspekte der Vocatio
Rechtlich gründet die Vocatio in der doppelten Zuständigkeit sowohl des Staates als auch der Religionsgemeinschaften für den konfessionellen und damit positionellen Religionsunterricht nach Art. 7, Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Denn bei allen Unterschieden im Detail ist den unterschiedlichen Vocatio-Regelungen gemeinsam, dass sie die Lehrkräfte dazu verpflichten, den evangelischen Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen“ der evangelischen Kirche zu erteilen (Timmer, 2017, S. 207). Damit dient die Vocatio – wie etwa auch die kirchliche Begutachtung von Lehr- bzw. Bildungsplänen sowie von Schulbüchern – der Garantie, dass die im Unterricht verfolgten Ziele, die dort thematisierten Inhalte sowie auch grundsätzlich die dort zur Anwendung kommenden hermeneutischen Grundprinzipien[2] kirchlich legitimiert sind und für Schüler*innen, Eltern und die Öffentlichkeit transparent wird, was sie von diesem Unterricht zu erwarten haben. Diese in Art. 7, Abs. 3 GG grundgelegte „formalbedingte“ Positionalität (Fabricius, 2022, S. 2) des Religionsunterrichts ist im Zusammenhang mit der in Art. 4 GG garantierten positiven wie negativen Religionsfreiheit sowie der ebenfalls grundgesetzlich garantierten weltanschaulichen Neutralität des Staates zu sehen.
Historisch ist die Vocatio ein eher jüngeres Phänomen, obgleich bereits seit der Reformation eine Lehrerlaubnis für die öffentliche Lehre des Evangeliums und die Darreichung der Sakramente erteilt wird (CA XIV): Die Vocatio wird Religionslehrkräften erst seit 1945 verliehen; vorher waren keine formalen Verfahren zur Erteilung einer kirchlichen Beauftragung notwendig, weil im Kontext der geistlichen Lehraufsicht die staatlichen Behörden zugleich die kirchlichen waren (Grethlein, 2017, S. 127, S. 137). Angesichts dieses Umstands ist es nachvollziehbar, warum es immer wieder auch Kritik an einer verpflichtenden kirchlichen Bevollmächtigung gab. Um nicht den Eindruck zu erwecken, dass die Kirche wieder die geistliche Schulaufsicht einführen wolle, entschied sich die hannoverische Landeskirche nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst gegen eine Vocatio, führte sie 1955 dann aber doch ein (Timmer, 2017, S. 192). Auch später wurde immer wieder Kritik an einer verpflichtenden kirchlichen Beauftragung laut, so plädierte z.B. Gert Otto 1968 für ein freiwilliges Angebot der Kirche (Wöllner, 2016, S. 2). In kirchlichen Publikationen, in den Vocatioordnungen selbst und in Werbekampagnen für kirchliche Berufe wird z.T. explizit auf mögliche Vorurteile und Widerstände gegen eine verpflichtende kirchliche Beauftragung eingegangen, und es wird betont, dass die Vocatio primär der Unterstützung und Begleitung von Religionslehrkräften dient.[3]
Theologisch steht die Vocatio im Zusammenhang mit der Frage nach der Lehrerlaubnis bzw. der sog. „Lehrzucht“ (hierzu genauer: Grethlein, 2017) – und zwar in zweifacher Weise: Auf der einen Seite enthalten etliche Vokatioordnungen explizite Hinweise, dass die kirchliche Beauftragung auch zum Halten von Schulgottesdiensten berechtigt, zu denen immer auch die öffentliche Wortverkündigung gehört (z.B. landeskirchliche Regelungen in Bayern, Baden, Hessen-Nassau, Mitteldeutschland). Auf der anderen Seite wird die Vocatio auch unabhängig von Andacht und Gottesdienst am Ort der Schule mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche in engem Zusammenhang gebracht bzw. auf diesen zurückgeführt, so z.B. in Vokationsordnungen[4] sowie in Agenden für Vocatio-Gottesdienste[5]. Auch in einer Stellungnahme der theologischen Kammer der evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) im Kontext der Auseinandersetzung mit der Frage, ob Prädikant*innen Teil des ordinationsgebundenen Amtes seien, wird darauf verwiesen, dass Religionslehrkräfte teilhaben am „gemeinsame[n] Amt der Bezeugung des Evangeliums (CA V)“ unterschiedlicher kirchlicher Berufe und dass dabei „die einen wie die anderen rite vocatus (im Sinne von CA XIV)“ seien (Theol. Kammer d. EKKW, 2004, S. 1). Dies entspricht auch katholischer Auffassung bezüglich des Auftrags der Lehrkräfte mit der katholischen Lehrberechtigung, der „Missio Canonica“ (Schüller, 2017, S. 114–115).
3.2 Unterstützung oder Zumutung? Einblicke in die Diskussion
Was bedeutet die Vocatio für die religiöse Selbstpositionierung von Religionslehrkräften?
Welche Chancen bzw. Herausforderungen nehmen Sie wahr?
Bezüglich dieser beiden Frageimpulse kam es unter den Workshopteilnehmenden zu einer regen und engagierten Diskussion.
Besonders herausgestrichen wurde die im Grundgesetz verankerte rechtliche Notwendigkeit der kirchlichen Beauftragung: Im Kontext eines konfessionellen Religionsunterrichts nach Art. 7, Abs. 3 GG stehe die Vocatio schlicht nicht zur Debatte; sie sei das „Ticket“, das es zu lösen gilt, wenn man einen konfessionell-positionellen Religionsunterricht erteilen möchte. Insofern sei es auch problematisch, wenn immer mehr angehende Religionslehrkräfte bereits während ihres Studiums – ohne Vocatio – unterrichten.
Als Chancen der kirchlichen Beauftragung bezüglich der religiösen Selbstpositionierung wurden insbesondere die beiden folgenden Aspekte genannt:
Die Vocatio könne dadurch, dass sie die Religionslehrkräfte als Vertreter*innen der Kirche erkennbar werden lässt, die Lehrpersonen insofern entlasten, als dadurch deutlich werde, dass es im Religionsunterricht eben nicht primär darum geht, „authentisch“ seine persönlichen Ansichten zu vertreten.
Nicht zuletzt aufgrund der mit der Vocatio verbundenen Anstöße zur Reflexion der eigenen Religiosität und des eigenen Berufsverständnisses sowie auch der Angebote zur Spiritualitätsbildung könne sie eine Hilfe bzw. eine Unterstützung darstellen, eine eigene Position zu finden und diese auch zu vertreten.
Gleichzeitig wurde in der Diskussion auch deutlich, dass gerade der Aspekt der unterstützenden Funktion der Vocatio für die religiöse Selbstpositionierung nicht der Wahrnehmung aller Religionslehrkräfte und Dozierenden entspricht.
Hingewiesen wurde u.a. darauf, dass für Studierende, die freikirchlichen Gemeinden angehören, das Thema der Vocatio z.T. angstbesetzt ist, weil sie sich Sorgen machen, ggf. die Vocatio – also die äußere Berufung – nicht zu erhalten, während sie sich gleichzeitig innerlich zur Religionslehrkraft berufen wissen.
Deutlich wurde: Längst nicht nur (einige) Studierende aus freikirchlichen Gemeinden erfüllt der Gedanke an die kirchliche Beauftragung mit Unbehagen. Sondern auch (angehende) Religionslehrkräfte aus anderen Kontexten können es durchaus als „Belastung“, als „einengend“ bzw. als „Druck“ empfinden, dass Religion „im Auftrag der Kirche“ unterrichtet werden soll.
4 Fazit und Ausblick
Die Diskussionen im Rahmen des Workshops spiegelten insbesondere zwei Dinge wider: zum einen, dass es eine Vielzahl konzeptionell geprägter normativer Vorstellungen darüber gibt, ob, in welcher Weise und in welchem Ausmaß sich Religionslehrkräfte im Unterricht positionieren sollen. Und zum anderen wurde deutlich, dass es immer wieder bezüglich der Frage nach der (religiösen) Positionalität von Religionslehrkräften zu Spannungen kommt: etwa zwischen unterschiedlichen Loyalitäten bezüglich einer „äußeren konfessionellen“ Positionalität (z.B. freikirchlicher Hintergrund vs. landeskirchlicher Vocatioregelung) oder zwischen einer eingeforderten „äußeren konfessionellen“ und einer „inneren konfessionellen“ Positionalität oder auch zwischen diesen Ausprägungen konfessioneller Positionalität und einer „individuell-religiösen“ Positionalität (zu diesen Unterscheidungen: Fabricius, 2022, S. 4–5).
Genauer noch zu diskutieren und im wissenschaftlichen religionspädagogischen bzw. praktisch-theologischen Diskurs zu erörtern ist die Frage, wie theologisch das Spezifische des „Berufs“ bzw. des „Amtes“ von Religionslehrkräften zu beschreiben ist, von denen sich nur eine Minderheit als Vertreter*in der evangelischen Kirche versteht.6 Gerade auch bei der Diskussion um kirchliche Ämter gilt es, dies im Auge zu behalten sowie auch bei der konkreten Ausformulierung von Vocatioordnungen und Agenden für Vocatio-Gottesdienste. Genauer zu klären ist auch, was eigentlich gemeint ist, wenn in manchen Vokatioregelungen davon ausgegangen wird, dass Religionslehrkräfte teilhaben am „Verkündigungsauftrag der Kirche“.
Einen Raum für entsprechende theologische Klärungen können sowohl universitäre wie auch kirchlich verantwortete Bildungsangebote für angehende Religionslehrkräfte bieten (wie z.B. Seminare zur Rolle von Religionslehrer*innen, Vocatioseminare bzw. -tagungen). Dort kann und sollte diskutiert und reflektiert werden, wie in evangelischer Freiheit Menschen mit höchst unterschiedlichen Glaubensbiografien und Bezügen zu den verfassten Kirchen die Verpflichtung auf „Schrift und Bekenntnis“ sowie die Verpflichtung, den Religionsunterricht nach den „Grundsätzen“ der entsprechenden Religionsgemeinschaft zu erteilen, deuten können, wo die Grenzen verantwortlicher (religiöser) Selbstpositionierung liegen und vor allem, wie die „äußere konfessionelle“, die „innere konfessionelle“ und die „individuell-religiöse“ Positionalität angemessen in Einklang gebracht werden können.
Literaturverzeichnis
EKD (1972). Stellungnahme des Rates der EKD zu verfassungsrechtlichen Fragen des Religionsunterrichts (vom 7.7.1971). In EKD-Kirchenkanzlei (Hrsg.), Die evangelische Kirche und die Bildungsplanung (S. 119–127). Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus.
EKD (2010). Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung der Vocatio durch die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 1.7.2010. URL: https://kirchenrecht-ekd.de/kabl/17867.pdf#page=5 [Zugriff: 20.10.2022].
ELKB (2002). Kirchengesetz über die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht. URL: https://www.ev-theologie.uni-wuerzburg.de/fileadmin/06070200/Vocatio/kirchengesetz.pdf [Zugriff: 8.9.2022].
Fabricius, S. (2022). Positionalität, Lehrende. In Das wissenschaftlich-religionspädagogische Lexikon im Internet (WiReLex). URL: https://doi.org/10.23768/wirelex.Positionalitt_Lehrende.201013 [Zugriff: 20.10.2022].
Grethlein, C. (2017). Die Frage der Lehrerlaubnis in der evangelischen Kirche. Eine historische und systematische Problemanzeige. In R. Ceylan & C. P. Sajak (Hrsg.), Freiheit der Forschung und Lehre? Das wissenschaftsorganisatorische Verhältnis der Theologie zu den Religionsgemeinschaften (S.125–140). Wiesbaden: Springer.
Kirchenamt der EKD (Hrsg.) (2008). Theologisch-Religionspädagogische Kompetenz. Professionelle Kompetenzen und Standards für die Religionslehrerausbildung. Empfehlungen der Gemischten Kommission zur Reform des Theologiestudiums. Hannover: EKD-Texte 96.
Pohl-Patalong, U., Woyke, J., Boll, S., Dittrich, T. & Lüdtke, A. E. (2016). Konfessioneller Religionsunterricht in religiöser Vielfalt. Eine empirische Studie zum evangelischen Religionsunterricht in Schleswig-Holstein. Stuttgart: Kohlhammer.
Schüller, T. (2017). Lehrerlaubnis für katholische Theologinnen und Theologen an Hochschulen und Schulen. Eine kirchenrechtliche Bestandsaufnahme. In R. Ceylan & C. P. Sajak (Hrsg.), Freiheit der Forschung und Lehre? Das wissenschaftsorganisatorische Verhältnis der Theologie zu den Religionsgemeinschaften (S. 93–124). Wiesenbaden: Springer.
Theologische Kammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) (2004). Die Bezeugung des Evangeliums und die vielen kirchlichen Ämter. Überlegungen zum Verständnis von Amt und Ordination in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. URL: https://www.ekkw.de/media_ekkw/downloads/ekkw_bezeugung_evangelium.pdf [Zugriff: 21.10.2022].
Timmer, R. (2017). Vocatio: Verpflichtung und Vertrauen. Die kirchliche Bevollmächtigung von Religionslehrerinnen und -lehrern. In R. Ceylan & C. P. Sajak (Hrsg.), Freiheit der Forschung und Lehre? Das wissenschaftsorganisatorische Verhältnis der Theologie zu den Religionsgemeinschaften (S. 191–216). Wiesbaden: Springer.
VELKD & UEK (Hrsg.) (2012). Berufung – Einführung – Verabschiedung. Agende VI. Hannover: Luther-Verlag.
Wöllner, M. (2016). Vocatio. In Das wissenschaftlich-religionspädagogische Lexikon im Internet (WiReLex). URL: https://doi.org/10.23768/wirelex.Vocatio.200549 [Zugriff: 20.10.2022].
Dr. Tanja Gojny, Professorin für Religionspädagogik und Didaktik der Evangelischen Religionslehre, Bergische Universität Wuppertal.
Die ersten fünf der genannten Typen wurden von den beiden Workshop-Vorbereitenden – ausgehend von einer Durchsicht unterschiedlicher religionspädagogischer Konzeptionen und Ansätze – zur Diskussion eingebracht und von den Teilnehmenden um die beiden letztgenannten ergänzt.
Insbesondere geht es darum, „dass der Lehrer die Auslegung und Vermittlung der Glaubensinhalte auf wissenschaftlicher Grundlage und in Freiheit des Gewissens“ vornimmt (EKD, 1972, S. 124).
So heißt es etwa im Vorwort zur gemeinsamen Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Lippischen Landeskirche (2000/2001): „Die Kirche sagt den Lehrerinnen und Lehrern Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres verantwortungsvollen und oft nicht leichten Dienstes zu. So ist die Vokation nicht Fessel, sondern Stütze, nicht Auflage, sondern Angebot, nicht Belastung, sondern Stärkung. Mit der kirchlichen Bevollmächtigung sagt die Kirche vielmehr den Rückhalt der Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts zu.“ (https://www.lippische-landeskirche.de/daten/gemeinsame_vokationsordnung.pdf [Zugriff: 21.10.2022] Darüber hinaus kann exemplarisch auf die Werbekampagne „Mach Kirche“ der evangelischen Kirche von Westfalen für kirchliche Berufe verwiesen werden. So heißt es z.B. in dem Statement einer jungen Frau, das die Bedeutung der Vocatio erläutert: „Die Vokation ist […] kein zweites Examen, keine weitere Kontrolle der eigenen Leistung. Sie erweitert vielmehr das eigene religionspädagogische und auch spirituelle Repertoire. […] Natürlich möchte ich nicht in meiner Arbeit als Lehrerin das Gefühl haben, durch die Kirche kontrolliert zu werden. So habe ich die Vokation, die Berufung durch die Kirche, auch nie verstanden.“ (https://www.machkirche.de/berufe/religionslehrer-in/ [Zugriff: 20.10.2022])
Vgl. z.B. die Formulierung in § 1, Satz 3 der bayerischen Vocatiobestimmung: „Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht nehmen am Verkündigungsauftrag der Kirche, die ihren Bildungsauftrag einschließt, teil, auch wenn sie nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.“ (ELKB, o.J.). Auch in der Erklärung, die Religionslehrkräfte in Baden Württemberg zur Erlangung der Vocatio unterschreiben müssen, wird auf den Verkündigungsauftrag Bezug genommen: „Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als evangelischer Religionslehrer/als evangelische Religionslehrerin zu führen und mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.“ (URL: www.kirchenrecht-ekwue.de/document/17849; Zugriff: 20.10.2022]. Die EKD sieht ganz allgemein die Erteilung von Religionsunterricht im Verkündigungsauftrag gegründet: vgl. z.B. die „Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung der Vocatio durch die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“ vom 1.7.2010 (EKD, 2010).
Vgl. die Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“, die u.a. vorsieht, in dem vorgeschlagenen liturgischen Rahmen die angehenden Religionslehrkräfte folgende Frage beantworten zu lassen: „Ich frage Sie, sind Sie bereit sich senden zu lassen und ihren Dienst in der Schule im Vertrauen auf den Beistand Jesu Christi zu tun, so antworten Sie: Ja, mit Gottes Hilfe“ (VELKD, UEK, 2012).
Vgl. etwa die Ergebnisse einer empirischen Studie unter evangelischen Religionslehrer*innen in Schleswig-Holstein, nach der sich nur 25% der Befragten als Vertreter*innen der Kirche betrachten (Pohl-Patalong, Woyke, Boll, Dittrich & Lüdtke, 2016, S. 337).